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OLG Stuttgart, 05.06.1978 - 17 UF 41/78 EG |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung der Person des Vormunds oder Pflegers als Familiensache; Übertragung der Personensorge eines Kindes auf den Großvater
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.01.1978 - IV ZB 81/77
Berufung - Zivilprozeß-Abteilung - Wiedereinsetzung - Gerichtszuständigkeit
Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.1978 - 17 UF 41/78
Die Übertragung der Sorge für die Person des Kindes auf F. als Pfleger stellt auch insoweit, als sie die Festlegung der Person des Pflegers enthält, eine Familiensache im Sinne von § 23 b I 2 Nr. 2, 119 I Nr. 2, II GVG dar; sie war von dem beschließenden Familiensenat auszusprechen und nicht dem Vormundschaftsgericht zu überlassen (das zur erstinstanzlichen Entscheidung der vor dem 1.7.1977 anhängig gewordenen Sache zuständig geblieben war, BGH FamRZ 1978, 329). - BGH, 08.11.1977 - IX ZB 64/75
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.1978 - 17 UF 41/78
Der Vorschrift des § 621 e III ZPO , die die Einreichung der Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht vorsieht, ist durch die Weiterleitung der Beschwerde durch das Amtsgericht an das Oberlandesgericht Genüge getan, denn die Beschwerde ist noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ans Oberlandesgericht gelangt (BGH, FamRZ 1978, 232).